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Handwerkererklärung ist Pflicht |
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28.06.2010 |
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Die Energieeinsparverordnung (EnEV) 2009 verpflichtet die Unternehmen, die Bau-
oder Umbau-Projekte ausführen, eine Erklärung abzugeben, dass bei den
jeweiligen Arbeiten die Anforderungen der EnEV eingehalten wurden.
Dies ist z.B. der Fall bei Änderungen von Außenbauteilen, bei der Dämmung des Daches oder der Neueinbau
bzw. Austausch von Heizungsanlagen. Die Firmen haben dies schriftlich dem Eigentümer unverzüglich nach Abschluss der Arbeiten bestätigen. Geregelt ist
dies in § 26 a Absatz 1 der EnEV. Die Unternehmererklärung ist von dem Hauseigentümer mindestens fünf Jahre aufzubewahren und auf Verlangen den
zuständigen Behörden vorzulegen.
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